FAQ zur Kinderbetreuung
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kinderbetreuung in der Gemeinde Wedemark:
Wir haben hier für Sie ein umfassendes FAQ zusammen gestellt, um Sie im Vorfeld über die Kinderbetreuung in der Gemeinde Wedemark zu informieren.
Allgemeines
In der Gemeinde Wedemark wird die institutionelle Kinderbetreuung durch Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten (= Krippe, Kindergarten, päd. Mittagstisch, Schulkinderbetreuung und Hort) abgedeckt und über das Team Kinderbetreuung organisiert.
Darüber hinaus gibt es weitere Angebote, die nicht Bestandteil dieser FAQ sind und nur nachrichtlich aufgeführt werden: So gibt es die Betreuungsangebote in den Ganztagsschulen und der Gemeindejugendpflege (Jugendtreffs, Feriencamps und Ferien(s)pass-Aktionen). Außerdem gibt es Kontaktmöglichkeiten in den Spielkreisen und Eltern-Kind-Kontaktgruppen sowie dem Café Elternzeit.
Informationen zur institutionellen Kinderbetreuung über das Team Kinderbetreuung:
- Für Kinder unter einem Jahr gibt es ausschließlich die Möglichkeit der Betreuung durch eine Tagespflegeperson, sofern eine nachgewiesene Notwendigkeit vorliegt. Einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gibt es für Kinder unter einem Jahr nicht.
- Kinder unter drei Jahren haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Betreuung kann über Krippen oder Kindertagespflege sichergestellt werden. In der Kindertagespflege werden verschiedenste Betreuungszeiten angeboten. Bei der Krippe kann man – je nach Einrichtung – wählen, ob man sein Kind vormittags (8.00-13.00 Uhr), dreivierteltags (7.00-15.00 Uhr) oder ganztags (7.00-17.00 Uhr) betreuen lassen möchte. Sofern eine Betreuung über 20 Wochenstunden hinaus benötigt wird, ist dieses entsprechend nachzuweisen über einen Dringlichkeitsnachweis (z.B. Nachweis über die Berufstätigkeit oder über Ihre familiären Verhältnisse). Hierfür sollten Sie das Formular „Dringlichkeitsnachweis zur Kinderbetreuung“ verwenden.
- Im Kindergarten werden Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut. Die in Abhängigkeit von der Einrichtung wählbaren Betreuungszeiten sind vormittags (7.00-13.00 Uhr), dreivierteltags (7.00-15.00 Uhr) oder ganztags (7.00-17.00 Uhr). Sofern eine Betreuung über den Vormittag hinaus benötigt wird, ist dieses entsprechend mit einem Dringlichkeitsnachweis zu erklären (z.B. Nachweis über die Berufstätigkeit oder über Ihre familiären Verhältnisse). Hierfür sollten Sie das Formular „Dringlichkeitsnachweis zur Kinderbetreuung“ verwenden. Wir empfehlen Ihnen, bei der Kindergartenauswahl auf die späteren Schulbezirke zu achten, weil die ortsansässigen Kindergärten mit den jeweiligen Grundschulen zusammenarbeiten, um den späteren Schuleinstieg zu erleichtern.
- Für Grundschulkinder gibt es am Nachmittag neben der verlässlichen Grundschule (bis 13.00 Uhr) auch die Möglichkeit der Schulkinderbetreuung z.B. im pädagogischen Mittagstisch (13.00-15.00 Uhr), in der Schulkinderbetreuung (= ergänzenden Randzeitenbetreuung zur Ganztagsschule – dadurch täglich bis 17.00 Uhr) oder einer Hortbetreuung (12.00-17.00 Uhr). Zu diesen Betreuungsangeboten kann bei Bedarf auch eine Ferienbetreuung hinzu gebucht werden. Für eine nachschulische Betreuung ist ein Dringlichkeitsnachweis (z.B. Nachweis über die Berufstätigkeit oder über Ihre familiären Verhältnisse) erforderlich. Hierfür sollten Sie das Formular „Dringlichkeitsnachweis zur Kinderbetreuung“ verwenden. Einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung gibt es nicht. Auch ist zu beachten, dass bei der Aufnahme jüngere Kinder Vorrang haben. Und regulär nur eine Betreuung bis einschließlich der dritten Klasse erfolgen kann. An Viertklässler werden Plätze nur bei freien Kapazitäten vergeben.
Eine Übersicht aller öffentlichen Kindertagesstätten mit den jeweils angebotenen Betreuungsformen finden Sie hier. Ferner erhalten Sie eine Übersicht über die Grundschulbezirke.
Die nicht öffentlichen Einrichtungen wie die Krippe Löwenherz in Resse und der Hort Montessori in Bissendorf-Wietze sind nicht in dieser Übersicht enthalten. Bei Fragen zu diesen Einrichtungen wenden Sie sich bitte direkt an diese.
In den Kindertagesstätten wird zwischen folgenden Betreuungszeiten unterschieden:
- vormittags: Kernzeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ggf. mit Randzeiten ab 7.00 Uhr (Frühdienst) und bis 13.00 Uhr (Spätdienst)
- dreivierteltags: Kernzeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, ggf. mit Randzeit ab 7.00 Uhr (Frühdienst)
- ganztags: Kernzeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, ggf. Randzeiten ab 7.00 Uhr (Frühdienst) und bis 17.00 Uhr (Spätdienst)
- nachmittags: (gilt nur für Grundschulkinder, je nach Einrichtung unterschiedliche Zeiten) in der Regel bis 15.00 Uhr oder bis 17.00 Uhr
Nicht jede Einrichtung bietet alle diese Betreuungsformen an. Bitte achten Sie daher bei Ihrer Anmeldung auch darauf, welche Einrichtung, welche Betreuungsform im Angebot hat. Eine Übersicht der Kitas finden Sie hier.
Auch in der Kindertagespflege gibt es feste Öffnungszeiten. Je nach Kindertagespflegeperson sind diese etwas unterschiedlich. Festzuhalten ist aber, dass auch die Kindertagespflegepersonen in der Regel montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr eine Kinderbetreuung anbieten und nicht am Wochenende und in den Abendstunden tätig sind.
Zuständigkeit | Telefonnummer |
Allgemeine Beratung und Hilfestellung zur Kinderbetreuung | 05130/581-466 |
Geschwisterermäßigung und Kinderbetreuungs-Flatrate für Kitas in freier Trägerschaft und Kindertagespflege | 05130/581-229 |
Ansprechpartnerin für Kindertagespflege und Beratungen als pädagogische Fachkraft | 05130/581-293 |
Ansprechpartnerin für die Kitas in Elze, Oegenbostel und Resse, entsprechend Gebührenermäßigung aufgrund Sozialstaffel und wirtschaftlicher Jugendhilfe sowie Inanspruchnahme von Kita-Plätzen außerhalb der Wohnsitzkommune | 05130/581-285 |
Ansprechpartnerin für die Kitas in Hellendorf und Mellendorf, entsprechend Gebührenermäßigung aufgrund Sozialstaffel und wirtschaftlicher Jugendhilfe sowie Inanspruchnahme von Kita-Plätzen außerhalb der Wohnsitzkommune | 05130/581-276 |
Ansprechpartnerin für die Kitas in Abbensen, Brelingen, Negenborn und den Hort Bissendorf, entsprechend Gebührenermäßigung aufgrund Sozialstaffel und wirtschaftlicher Jugendhilfe sowie Inanspruchnahme von Kita-Plätzen außerhalb der Wohnsitzkommune | 05130/581-319 |
Ansprechpartnerin für Kindertagespflege und die Kitas in Bissendorf-Wietze, Bissendorf (Kindergärten und Krippen) und Wennebostel, entsprechend Gebührenermäßigung aufgrund Sozialstaffel und wirtschaftlicher Jungendhilfe sowie Inanspruchnahme von Kita-Plätzen außerhalb der Wohnsitzkommune | 05130/581-283 |
Anmeldung/Platzvergabe
Sie können Ihre Anmeldung für eine Kinderbetreuung (Kindertagesstätte oder Kindertagespflege) online vornehmen. Bitte gehen Sie dafür auf den nachfolgenden Link:
https://www.wedemark.de/anmeldung-kinderbetreuung
Eine nähere Anleitung zur Online-Anmeldung finden Sie dort auf der Seite. Wenn Sie eine Betreuung für mehr als 1 Kind wünschen, melden Sie bitte jedes Kind einzeln an.
Sofern Sie Ihre Anmeldung lieber in Papierform einreichen möchten, nutzen Sie bitte diese Anmeldung. Bei Bedarf reichen Sie bitte auch diesen Dringlichkeitsnachweis ein.
Wenn Sie Beratungsbedarf haben, rufen Sie uns bitte an oder vereinbaren Sie einen Termin mit der jeweiligen Ansprechpartnerin bzw. dem jeweiligen Ansprechpartner.
Abgeben können Sie Ihre ausgefüllten Anmeldeunterlagen im Team Kinderbetreuung der Gemeinde Wedemark oder in den Kindertagesstätten.
Anmeldeschluss für das folgende Kita-Jahr (1. August des Jahres bis 31. Juli des Folgejahres) ist immer am 31. Januar eines Jahres. Alle Anmeldungen, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde Wedemark eingehen, werden gleichrangig behandelt. Die Vergabe erfolgt nicht nach dem Kriterium der frühzeitigen Anmeldung, sondern nach Dringlichkeit und Alter der Kinder. Eine frühere Abgabe der Anmeldung bringt daher keine Vorteile und keine Gewähr für den Erhalt des gewünschten Betreuungsplatzes. Dennoch können Sie Ihre Anmeldung jederzeit auch vor dem Anmeldeschluss einreichen. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Anmeldung aber erst nach der Geburt Ihres Kindes möglich ist.
Spätere Anmeldungen für die Pflichtplätze (Krippe und Kindergarten) werden natürlich auch berücksichtigt. Eine spätere Anmeldung kann aber leider dazu führen, dass nicht die Wunsch-Kita berücksichtigt werden kann, weil diese Plätze dann vielleicht schon vergeben sind.
Bitte melden Sie Ihr Kind schnellstmöglich nach der Geburt zur Kinderbetreuung an, wenn Sie im kommenden Kita-Jahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) einen Platz benötigen. Geben Sie uns bei der Anmeldung bitte auch an, ob Sie lieber auf einen Platz in der Wunscheinrichtung warten möchten, was ggf. bis zum folgenden Kita-Jahr dauern kann, oder ob Sie von Ihrem Rechtsanspruch Gebrauch machen möchten. Der Rechtsanspruch kann in irgendeiner Einrichtung (Kindertagespflege oder Kindertagesstätte) innerhalb der Gemeinde Wedemark bis zu 25 min Fahrtzeit von Ihrem Wohnort erfüllt werden.
Nein. Für die Anmeldung zur Kinderbetreuung sind Name und Geburtsdatum Ihres Kindes erforderlich.
Nach Eingang der Anmeldung erstellt die Gemeinde ein Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in die Warteliste (=Anmeldeliste) für die kommunalen Kindertagesstätten. Die Anmeldungen für die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft werden entsprechend erfasst und weitergeleitet.
Danach setzt sich die Gemeinde oder eine Kindertagesstätte in freier Trägerschaft erst wieder mit Ihnen in Verbindung, wenn für Ihr Kind ein Platz entsprechend der Aufnahmebedingungen in Ihrer Wunscheinrichtung vorhanden ist oder Ihnen einen Alternativplatz angeboten werden kann. Wir versuchen dabei Ihre Wünsche zu berücksichtigen (Wunsch- und Wahlrecht), ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Einrichtung besteht jedoch nicht.
Die Hauptplatzvergabe findet jährlich von Ende Februar bis Ende Mai statt. Wunschaufnahmen im laufenden Kindergartenjahr können i.d.R. nur kurzfristig 1-2 Monate vorher geprüft werden.
Die Platzvergabe erfolgt gemäß § 3 der Satzung über die Kinderbetreuung in der Gemeinde Wedemark. Durch einen Punktekatalog (§ 3 Abs. 7) werden die Vergabekriterien transparent dargestellt.
Allgemein dauert die Platzvergabe von Ende Februar bis Ende Mai eines Jahres in mehreren Vergaberunden. Das liegt daran, dass einige Plätze erst belegt werden können, wenn sicher ist, dass die Kinder wechseln, die bisher auf diesen Plätzen waren. Dieses betrifft vor allem Krippen- und Kindergartenplätze. Im Kindergarten hängt ein Wechsel in die Schule zum Teil von den Schuleingangsuntersuchungen ab. Auch die Entscheidung, ob ein Kann-Kind eingeschult wird oder nicht, kann dazu führen, dass über diese Plätze erst später entschieden wird. Insbesondere, wenn wir die Möglichkeit sehen, Ihnen vielleicht doch noch einen Platz in Ihrer Wunscheinrichtung zu geben, kann sich die Platzvergabe in Ihrem Fall auch einmal etwas verzögern. Wir machen Ihnen erst ein Alternativangebot, wenn wir keine Möglichkeit mehr für Ihre Wunscheinrichtung sehen.
Angebote an die Eltern werden nur innerhalb der festgelegten Vergaberunden versendet, damit alle Eltern innerhalb einer Vergaberunde zeitgleich informiert werden. Zwischen den einzelnen Vergaberunden werden keine Auskünfte an Eltern gegeben.
Wir bitten Sie daher von Nachfragen während der Platzvergabe abzusehen.
Wenn Sie ein Angebot von der Gemeinde oder einer Kindertagesstätte erhalten, melden Sie sich bitte unbedingt innerhalb der Rückmeldefrist bei dem Absender, ob Sie den angebotenen Platz annehmen. Sollten Sie sich nicht zurückmelden, kann es passieren, dass der Platz in einer der folgenden Vergaberunden an eine andere Familie vergeben wird und Sie dann ohne Betreuung dastehen.
Das Team Kinderbetreuung benutzt bei der Platzvergabe ein standardisiertes Rückmeldeformular, welches Sie bitte unbedingt vollständig ausgefüllt wieder bei der Gemeinde einreichen sollten. Erst im Anschluss erhalten die Kindertagesstätten die Informationen über die neu aufzunehmenden Kinder.
Kurz vor den Sommerferien erhalten die Eltern der neu aufzunehmenden Kinder dann in der Regel eine Einladung zu einem „Schnuppertag“. Damit sich Ihr Kind in der Einrichtung gut einleben kann, ist unbedingt eine Eingewöhnungszeit notwendig. Anfangs sind Mama oder Papa ständig dabei, nach und nach ziehen sie sich zurück. Die Mithilfe der Eltern am Eingewöhnungsprozess ist unerlässlich. Die Eingewöhnungszeit ist sehr individuell und kann bis zu sechs Wochen dauern. Bitte planen Sie diese, für Ihr Kind so wichtige Zeit, mit ein.
Die Platzvergabe unterliegt verschieden Vorgaben. Insbesondere das Kindesalter und die Dringlichkeit spielen eine Rolle. Aber auch, welche Wunscheinrichtung die Familie angegeben hat und wie in dieser die Altersmischung aussieht, sind bei der Platzvergabe zu berücksichtigen. Dadurch kann es kommen, dass andere Familien in Ihrem Umfeld schon eine Nachricht haben, Sie aber erst im Rahmen einer späteren Vergaberunde eine Nachricht erhalten.
Es gibt bei der Platzvergabe verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen versuchen wir so gut es geht, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bei der Platzvergabe zu beachten. Dadurch kann es passieren, dass Sie vielleicht erst in der letzten Vergaberunde eine Nachricht erhalten, obwohl Ihr Kind schon zu den Älteren gehört.
Insbesondere die neue Regelung für die Freiwillige Rückstellung der Schulpflicht in Niedersachsen führt zur Verzögerungen bei der Platzvergabe. Eltern von Kindern, die in der Zeit von Juli bis einschließlich September das sechste Lebensjahr vollenden, dürfen demnach bis Mai entscheiden, ob ihr Kind eingeschult wird oder noch ein Jahr in der Kindertagesstätte verbleibt. Erst, wenn uns für diese Plätze Abmeldungen vorliegen, dürfen die Plätze im Rahmen der Platzvergabe neu belegt werden.
Außerdem müssen wir insbesondere in den Krippengruppen auch auf eine bestimmte Altersmischung achten, so dass es manchmal im Rahmen der Betriebserlaubnis für die Einrichtung erforderlich wird, jüngere Kinder vor älteren aufzunehmen.
Im Rahmen der Platzvergabe prüfen wir automatisch, falls Ihr Erstwunsch nicht erfüllt werden kann, ob wir Ihnen einen Ihrer anderen Wünsche erfüllen können. Sollte dies nicht möglich sein oder Sie haben nur einen Wunsch angegeben, unterbreiten wir Ihnen automatisch ein Alternativangebot, um Ihren Rechtsanspruch auf einen Krippen-/Kindertagespflegeplatz oder Kindergartenplatz zu erfüllen. Es bleibt dann Ihnen überlassen, ob Sie das Alternativangebot annehmen oder weiterhin auf der Warteliste für eine Ihrer Wunscheinrichtungen verbleiben.
Nein. Sofern Sie für das kommende Kita-Jahr verzichten oder das Alternativangebot nicht annehmen, verbleibt Ihr Kind auf der Warteliste und geht in die reguläre Platzvergabe für das Folgejahr mit ein.
Sollte Ihnen zu Beginn des neuen Betreuungsjahres kein Betreuungsplatz in den von Ihnen gewünschten Betreuungseinrichtungen angeboten werden können, erhalten Sie den Vorschlag einer alternativen Betreuung. Sofern Sie dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen möchten, verbleiben Sie auf der Warteliste für den gewünschten Betreuungsplatz. Sie erhalten dann eine Nachricht, sobald ein Platz für Ihr Kind frei wird.
Bitte beachten Sie, dass die Betreuungsplätze grundsätzlich zu Beginn des Kita-Jahres (1. August) vergeben werden. Innerhalb des laufenden Kita-Jahres können wir Ihr Kind nur aufnehmen, sofern es freie Plätze gibt. Falls Sie jedoch dringend auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenden Sie sich bitte an das Team Kinderbetreuung, um gemeinsam über Alternativen (wie z.B. Kindertagespflege) zu sprechen.
Kindertagespflegepersonen öffnen für die zu betreuenden Kinder ihr Zuhause, also einen sehr privaten Bereich ihres Lebens und das ihrer Angehörigen. Aus Datenschutzgründen geben wir daher keine Liste mit Daten (und Privatadressen) der Tagespflegepersonen heraus, sondern vermitteln gezielt die freien Plätze.
Die Platzvergabe im Bereich der Kindertagespflege erfolgt durch das Team Kinderbetreuung, so dass nur bestimmte Daten entsprechend zielgerichtet heraus gegeben werden.
Nein. Aus pädagogischen Gründen ist ein Krippenwechsel innerhalb der Gemeinde Wedemark grundsätzlich nicht möglich. Bei der Platzvergabe wird darauf bereits hingewiesen.
Ein Betreuungswechsel sollte frühestens wieder mit Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgen, um Ihrem Kind häufige Wechsel der Betreuungs- und Bezugspersonen zu ersparen.
Einzelfallentscheidungen auf Grund besonderer Umstände sind jedoch möglich. Im Bedarfsfall sprechen Sie uns bitte an und wir suchen gemeinsam nach einer zufriedenstellenden Lösung.
Ja, für jeden Wechsel der Betreuungsform ist eine entsprechende Anmeldung einzureichen.
Sollten Sie in der Gemeinde Wedemark leben, aber aus nachvollziehbaren Gründen einen Betreuungsplatz in einer anderen Kommune innerhalb der Region Hannover in Anspruch nehmen wollen, so melden Sie bitte Ihr Kind zunächst in der entsprechenden Kommune für Ihren gewünschten Betreuungsplatz an. Sobald Sie von dort ein Platzangebot erhalten, lassen Sie das Formular für interkommunale Nutzung vom Träger der entsprechenden Kindertagesstätte ausfüllen, unterschreiben es selbst und reichen dies bei der Gemeinde Wedemark, Team Kinderbetreuung ein. Ferner ist ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Kindertagestättenplatzes außerhalb der Wohnsitzkommune bei der Gemeinde Wedemark, Team Kinderbetreuung zu stellen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz außerhalb der Wohnsitzkommune.
Kinder, die mit ihren Personensorgeberechtigten nicht in der Gemeinde Wedemark leben, können einen Betreuungsplatz in der Wedemark erhalten, sofern freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Hierfür ist neben der Anmeldung für einen Betreuungsplatz, die Sie bitte online (Anmeldung "Kita-Platz" | Gemeinde Wedemark) bei der Gemeinde Wedemark tätigen, auch ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Kindertagestättenplatzes außerhalb der Wohnsitzkommune bei Ihrer Heimatkommune zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Betreuung außerhalb der Wohnsitzkommune grundsätzlich nur innerhalb der Region Hannover und nur mit Zustimmung Ihrer Heimatkommune möglich ist.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Gemeinde Wedemark, wenn Sie außerhalb dieser wohnen.
Kosten/Gebühren
Für die Kindertagespflege sind die Gebührensätze abhängig davon, ob die Tagespflegeperson im Verein „Förderkreis für Tageskinder und –eltern Wedemark e.V.“ angestellt ist oder als kommunale Tagespflegeperson auf selbständiger Basis arbeitet. Nähere Informationen erhalten Sie im Team Kinderbetreuung unter Tel. 05130/581-283.
Die Betreuungsgebühren für die Kindertagesstätten richten sich nach der Gebührensatzung über die Kindertagesstätten in der Gemeinde Wedemark (Ausnahme: Krippe „Ohrwürmchen“). Die Verpflegungsgebühren für die kommunalen Einrichtungen sind ebenfalls dieser Satzung zu entnehmen. Kindertagesstätten in freier Trägerschaft können Ihre Verpflegungsgebühren kostendeckend selbst kalkulieren. Eine Übersicht über die Betreuungsgebühren finden Sie im § 3 der Gebührensatzung. Die Verpflegungsgebühren für die kommunalen Kindertagesstätten finden Sie in § 9 dieser Satzung. Bitte beachten Sie, dass die Verpflegungsgebühren in Kindertagesstätten in freier Trägerschaft davon abweichen können.
Lediglich die Betriebskindertagesstätte „Ohrwürmchen“ in Wennebostel sowie die privat betriebene Krippe Löwenherz in Resse und der Hort Montessori in Bissendorf-Wietze haben andere Elternbeiträge.
Übrigens zahlen Sie mit Ihrem Elternbeitrag in den Kindertagesstätten und der Kindertagespflege nur einen Bruchteil der Kosten. Ein Krippenplatz kostet z.B. in der Henstorf-Kita 1.141,42 € pro Monat, die Betreuungsgebühr beträgt aber nur 275,00 € pro Monat als Regelbeitrag (jeweils zzgl. der Kosten für Getränke und Verpflegung).
Bitte beachten Sie, dass die jährlichen Kita-Gebühren in der Gemeinde Wedemark – wie auch in den meisten anderen Kommunen – gleichmäßig auf zwölf Monate aufgeteilt werden, um die Familien innerhalb eines Monats so gering wie möglich zu belasten. In wenigen anderen Kommunen werden die jährlichen Kita-Gebühren auf elf Monate verteilt, um den Schließzeitmonat vermeintlich auszusparen.
Haben Sie mehrere Kinder, die in Kindertagespflege und/oder Kindertagesstätten betreut werden, so könnten Sie einen Anspruch auf eine Geschwisterermäßigung haben. Die Geschwisterermäßigung wird ausschließlich auf Antrag gewährt und frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Gemeinde Wedemark eingeht. Beachten Sie bitte, dass Kinder, die nach Maßgabe des § 4 der Gebührensatzung beitragsfrei gestellt sind (Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung), bei der Geschwisterermäßigung keine Berücksichtigung finden.
Es ist auch möglich, dass Sie unter die Kinderbetreuungs-Flatrate fallen. Das bedeutet, wenn Sie nach Abzug der Geschwisterermäßigung monatlich mehr als 350,00 € Betreuungsgebühren zahlen müssten, würden diese durch die Kinderbetreuungs-Flatrate bei 350,00 € gekappt werden. Bitte beachten Sie, dass Gebühren für Getränke und Verpflegung noch hinzugerechnet werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Satzung über die Kinderbetreuungs-Flatrate in der Gemeinde Wedemark. Auch die Kinderbetreuungs-Flatrate wird nur auf Antrag gewährt und frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Gemeinde Wedemark eingeht. Rückfragen zu diesen Geschwisterregelungen richten Sie bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin (siehe Frage Nr. 3).
Das Bildungs- und Teilhabepaket (abgekürzt BuT) hilft einkommensschwachen Familien dabei, zusätzliche Leistungen für Bildung, Sport, Kultur und Freizeit zu erhalten. Das Bildungs- und Teilhabepaket setzt sich aus Geld- und Sachleistungen zusammen. Damit Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen können, erhalten Sie auf Antrag eine „gelbe“ Bescheinigung (BuT-Berechtigung). Der Bewilligungszeitraum einer BuT-Berechtigung ist begrenzt auf ein halbes oder ein ganzes Jahr.
Im Bereich der Kindertagesstättengebühren ist eine BuT-Berechtigung für eine Reduzierung der Verpflegungsgebühr (Mittagessen) anwendbar.
Mit einer BuT-Berechtigung können keine Betreuungsgebühren oder Getränkekosten reduziert werden, da sich die BuT-Berechtigung nur auf das Mittagessen in der KiTa bezieht.
Weitere Informationen über BuT finden Sie in den Erklärungen Nr. 24 bis 26.
Bezieher/Empfänger von folgenden Leistungen sind anspruchsberechtigt:
Asylbewerberleistungen
Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV)
Kinderzuschlag
Wohngeld
Erhalten Sie Asylbewerberleistungen, dann sind Ihnen die Sozialarbeiter für Migration im Mehrgenerationenhaus Mellendorf (in der Berthold-Otto-Schule), Am Gilborn Nr. 6 bei der BuT - Antragstellung behilflich.
Bezieher von Wohngeld erhalten bereits mit dem Wohngeldbescheid ein Antragsformular für eine BuT – Berechtigung. Dieses Formular bitte unverzüglich an die Region Hannover zur weiteren Bearbeitung senden.
Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") wenden sich zum Beantragen der BuT- Leistungen bitte an ihr zuständiges JobCenter.
Bezieher von Kinderzuschlag (KIZ) stellen einen Antrag bei der Region Hannover. Das Antragsformular erhalten Sie über folgenden Link:
Wenn das Kind eine kommunale KiTa besucht (Übersicht: hier klicken), dann reichen Sie eine gültige BuT-Berechtigung und den entsprechenden Antrag auf Ermäßigung (Antragsformular: hier klicken) im Rathaus, Team Kinderbetreuung, Fritz-Sennheiser-Platz 1 in 30900 Wedemark zur Bearbeitung ein. Bei Fragen steht Ihnen das Team Kinderbetreuung unter folgender E-Mail zur Verfügung: Kinderbetreuung@wedemark.de.
Wenn das Kind in einer KiTa eines freien Trägers (Übersicht: hier klicken) betreut wird, dann reichen Sie eine gültige BuT-Berechtigung bei der Abrechnungsstelle des freien Trägers ein. Die Kontaktdaten der Abrechnungsstelle können dem Betreuungsvertrag entnommen werden.
Für den Bereich der Kindertagesstättengebühren ist eine BuT-Berechtigung für eine Reduzierung der Verpflegungsgebühr anwendbar. Bitte beachten Sie, dass keine Betreuungsgebühren und Getränkekosten reduziert werden, da sich die BuT-Berechtigung nur auf das Mittagessen bezieht.
Ausnahme ist der Hort Mellendorf. Hier ist die Berücksichtigung einer BuT - Berechtigung nicht möglich, da die Hortbetreuung ohne Ganztagsschulbetrieb stattfindet. Aus diesem Grund kann die Verpflegungsgebühr inkl. Getränkegeld nur auf 42,50 € ermäßigt werden.
Die Kosten für das Mittagessen (=Verpflegungsgebühr) in den kommunalen Kindertagesstätten (KiTa) der Gemeinde Wedemark betragen pro Monat 80,00 €.
Diese 80,00 € können für die Gültigkeitsdauer Ihrer BuT-Berechtigung reduziert werden.
Bezieher/Empfänger können für den Bewilligungszeitraum des Bezugs von folgenden Leistungen mit einem Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel von der Zahlung der Betreuungsgebühren befreit werden:
Asylbewerberleistungen
Leistungen vom Jobcenter (Hartz IV)
Kinderzuschlag
Wohngeld
Betreuungsgebühren sind zum Beispiel zu entrichten,
- wenn ihr Kind durch eine Tagesmutter/Tagesvater betreut wird
- wenn ihr Kind eine Krippe (1-3 Jahre) besucht
- wenn ihr Kind eine Schulkinderbetreuung (SKB/Hort) in Anspruch nimmt
- wenn ihr Kind Sonderöffnungszeiten (z. B. Gebühren für den Früh- oder Spätdienst 30,00 €) in Anspruch nimmt.
Bitte stellen Sie für den Erlass/die Übernahme der Betreuungsgebühren einen Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel. Dieser Antrag ist immer im Team Kinderbetreuung der Gemeinde Wedemark (Rathaus) abzugeben. Falls ihr Kind in der KiTa eines freien Trägers betreut wird, dann haben Sie mit dem Träger der Einrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Diesen Betreuungsvertrag fügen Sie bitte dem Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel bei. Für die kommunalen KiTas gibt es keine Betreuungsverträge, sondern nur einen Gebührenbescheid.
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I ist der Antragsteller verpflichtet alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen bzw. Beweismittel auf Verlangen vorzulegen oder der Vorlage durch Dritte zuzustimmen.
Außerdem sind Sie verpflichtet alle Änderungen ihrer tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Als Einkommensnachweis dient zum Beispiel der vollständige Bescheid über Asylbewerberleistungen, Wohngeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag und Bescheid vom Jobcenter. Wenn ihr Kind eine kommunale Einrichtung (Übersicht hier klicken) reichen Sie auch eine BuT-Berechtigung mit ein.
Wenn ihr Kind eine Kindertagesstätte eines freien Trägers (Übersicht hier klicken) besucht, dann geben Sie eine BuT-Berechtigung bei der Abrechnungsstelle des freien Trägers oder in der Kindertagesstätte (KiTa) ab. Da die Gebühr für das Mittagessen von der dortigen Abrechnungsstelle reduziert wird. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Betreuungsvertrag.
Erhalten Sie Kinderbetreuungskosten (150,00 €) von anderen Behörden, dann sind diese Kinderbetreuungskosten für die KiTa-Gebühren einzusetzen. Diese Kinderbetreuungskosten sind zweckgleich mit der Jugendhilfe und in voller Höhe bei den Kita-Gebühren zu berücksichtigen.
- Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB II bei Berufsausbildung/Förderung/Berufsvorbereitung § 68 SGB II: In der Regel besteht in diesen Fällen ein Anspruch der Elternteile auf BAB/ABG ggf. neben einer Lehrvergütung. Die Eltern befinden sich in einer Berufsausbildung oder Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit und haben ein Kind unter 15 Jahren.
- Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III – i. V. m. § 16 SGB II bei Umschulung/berufsbedingter Weiterbildung: In der Regel besteht in diesen Fällen ein Anspruch der Elternteile auf Unterhaltsgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Die Eltern befinden sich in einer geförderten Arbeitsamts-Maßnahme und haben ein Kind unter 15 Jahren.
- Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Abs. 3 AFBG (Meister-BaföG)
- Neben dem Unterhalt erhalten Alleinerziehende für Kinder unter 10 Jahren mtl. 150,00 € je Kind.
Sofern Sie über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel zu stellen. Je nach Einzelfall wird geprüft, ob eine teilweise oder volle Übernahme der Gebühren möglich ist. Die Einkommensgrenzen sind aus der Anlage 1 der Gebührensatzung ersichtlich.
Bitte belegen Sie alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die Sie erhalten. Einkommen ist zum Beispiel auch Kindergeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Unterhalt usw.
Erhalten Sie Kinderbetreuungskosten (zurzeit 150,00 €) von anderen Behörden, dann sind diese Kinderbetreuungskosten für die KiTa-Gebühren einzusetzen.
Wird Ihr Kind erstmalig in eine Kindertagesstätte aufgenommen, dann stellen Sie bitte den Antrag sobald Sie ein Platzangebot für Ihr Kind erhalten haben. Gerne können Sie unter Kinderbetreuung@wedemark.de Kontakt zu Ihrer Sachbearbeiterin aufnehmen.
Ein Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet zum 31.07. des Folgejahres. Mit Beginn eines Kindergartenjahres werden viele Anträge für neu aufgenommene Kinder gestellt und die Bearbeitungsdauer verzögert sich. Daher ist es ratsam, möglichst frühzeitig (mindestens zwei Monate vorher) einen Antrag zu stellen.
Wenn Ihr Kind in der KiTa eines freien Trägers betreut wird, dann wird mit den Eltern ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Sobald Ihnen dieser Vertrag vorliegt (meistens im Mai) ist es ratsam, einen Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel zu stellen.
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I ist der Antragsteller verpflichtet alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen bzw. Beweismittel auf Verlangen vorzulegen oder der Vorlage durch Dritte zuzustimmen.
Außerdem sind Sie verpflichtet, alle Änderungen der tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Den Antrag auf Einstufung in die Sozialstaffel und die für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen geben Sie bitte im Rathaus, Fritz-Sennheiser-Platz 1 beim Team Kinderbetreuung ab. Wenn Ihr Kind die Einrichtung eines freien Trägers besucht, wird außerdem der Betreuungsvertrag benötigt.
Bitte vereinbaren Sie zur Antragsabgabe einen Termin über Kinderbetreuung@wedemark.de.
Die Anträge (auch per Email) werden nach Antragseingang bearbeitet. Insbesondere zu Beginn eines Kita-Jahres haben wir ein sehr hohes Antragsaufkommen. Bitte haben Sie etwas Geduld. Wir werden Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten.
Sobald Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, haben Sie einen Anspruch auf Beitragsfreiheit. Das bedeutet, dass bis zu maximal 8 Stunden täglich beitragsfrei sind. Das gilt ab dem 1. des Monats, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Bezahlt werden müssen weiterhin die Verpflegung sowie die Betreuung, die täglich über acht Stunden hinausgeht.
Randzeiten (Früh- und Spätdienst) in Krippe und Kindergarten sind auch gesondert zu buchen. Vormittags- und Dreivierteltagsbetreuung sind zwar gebührenfrei, da sie in die 8-Stunden-Regelung fallen, müssen aber unbedingt vorher beantragt werden. Ein entsprechendes Buchungsformular erhalten Sie unaufgefordert durch die Kita oder das Team Kinderbetreuung. Für den Frühdienst sowie den Spätdienst werden als Regelgebühr jeweils 30,00 € pro Monat erhoben.
Sonstiges
Die sogenannten „Pflichtplätze“ (Kindertagespflege, Krippe und Kindergarten) für Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren sind dadurch nicht gefährdet. Bei Hortplätzen und Plätzen in der Schulkinderbetreuung sowie vor der Vergabe von ganztägigen Krippen- und Kindergartenplätzen kann es jedoch zu einer Überprüfung kommen, sofern diese Plätze durch einen erhöhten Bedarf knapp sind.
Bitte setzen Sie sich daher unverzüglich mit dem Team Kinderbetreuung in Verbindung, um zu überprüfen, ob Sie den Betreuungsplatz Ihres Kindes weiterhin in Anspruch nehmen können.
Bitte klären Sie mit der Einrichtung ab, ob diese auf die Lebensmittelunverträglichkeiten Ihres Kindes Rücksicht nehmen kann. Bei einigen Allergien ist dieses leider nicht leistbar. Sollte Ihr Kind eine Einrichtung in freier Trägerschaft besuchen, sprechen Sie bitte mit der Kita-Leitung.
Für kommunale Kindertagesstätten gilt: Wenn es nicht leistbar ist, in der Einrichtung auf die Allergien Ihres Kindes Rücksicht zu nehmen, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag auf Reduzierung der Verpflegungsgebühr im Team Kinderbetreuung ein. Dem Antrag ist ein Attest des Arztes über die Lebensmittelunverträglichkeiten Ihres Kindes beizufügen. Ferner wird von Ihnen eine Erklärung benötigt, dass Sie zukünftig selbst für die Mittagsverpflegung Ihres Kindes sorgen werden. Zum genauen Ablauf hierzu sprechen Sie bitte mit der Einrichtung. Die Verpflegungsgebühren werden dann entsprechend reduziert. Jedoch sind weiterhin die Allgemeinkosten für die Küche (Personal, Geschirr, Nebenkosten, etc.) über eine anteilige Gebühr von Ihnen zu bezahlen. Diese liegt dann monatlich bei 20,00 € gemäß § 9 Abs. 4 der Gebührensatzung.
Wenn Ihr Kind die Betreuung wechselt, sie umziehen oder keine Betreuung mehr erforderlich ist, müssen Sie Ihr Kind abmelden. Grundsätzlich ist eine Abmeldung nur zum Ende eines Kita-Jahres möglich. Ausnahmen aus besonderen Gründen, wie zum Beispiel Umzug, Wechsel der Betreuung oder aus pädagogischen Gründen sind möglich. Im Zweifelsfall sprechen Sie uns bitte an.
Für die kommunalen Kindertagesstätten können Sie das Abmeldeformular in der jeweiligen Kindertagesstätte oder im Team Kinderbetreuung erhalten.
Die Schließzeiten in den kommunalen Einrichtungen werden in Abstimmung mit der Gemeinde Wedemark als Träger festgelegt, während die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft diese ohne Abstimmung mit der Gemeinde festlegen können. Dennoch wird versucht, dass sich die Kindertagesstätten innerhalb eines Einzugsgebietes untereinander abstimmen, um so für Notfälle eine gegenseitige Vertretung organisieren zu können.
Unabhängig davon gilt es festzuhalten, dass die Festlegung von Schließzeiten auch Bestandteil der pädagogischen Ausrichtung einer Kindertagesstätte ist. So hat z.B. die kommunale Henstorf-Kindertagesstätte bis auf Fort- und Organisationstage keine „Schließzeit“. Dort wird jedoch bei jedem Kind darauf geachtet, dass es einen „Urlaub von der Kita“ erhält, der mindestens zwei Wochen am Stück beträgt. Der Hort Bissendorf hat z.B. auch keine klassischen Schließzeiten im Sommer. Dafür ist der Hort aber jeweils eine Woche in den Oster- und Herbstferien geschlossen und darüber hinaus gibt es Schließtage für Organisation und Fortbildung. Einheitlich ist innerhalb der Wedemark nur, dass in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr alle Einrichtungen geschlossen bleiben. In dieser Zeit gibt es auch keine Notfallvertretung.
Auch eine Maximalanzahl an Schließtagen pro Jahr gibt es nicht. Abhängig vom Träger sind aber bis zu vier Wochen im Jahr üblich. In einigen Kommunen wird daher die Jahresgebühr auf elf Monate aufgeteilt, um den Schließzeiten Rechnung zu tragen. In diesem Fall ist die monatliche Betreuungsgebühr dann aber anteilig höher. In der Gemeinde Wedemark haben wir die Jahresgebühr auf zwölf Monate umverteilt, aber dafür die Regelung getroffen, dass die Gebühren auch während der Schließzeiten weiterhin zu bezahlen sind. Dadurch verringert sich natürlich auch die monatliche Gebühr im Vergleich zu Kommunen, welche die Jahresgebühr auf elf Monate umverteilen. Unterm Strich kommt man aber immer auf die jeweilige Jahresgebühr.
Sofern Sie eine Notbetreuung für ein Kindergarten- oder Grundschulkind benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung. Für Krippenkinder ist aus pädagogischen Gründen keine Notbetreuung möglich.
Für jede Kindertagesstätte ist eine Betriebserlaubnis vom Niedersächsischen Kultusministerium erforderlich. Diese wird nur unter bestimmten gesetzlichen Auflagen gewährt. Unter anderem ist die Personalausstattung sehr klar geregelt. Wenn diese gesetzlichen Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt werden können, ist eine Gruppe vorzeitig oder ganz zu schließen. Wir versuchen stets durch den Einsatz von Vertretungskräften – notfalls auch aus anderen Einrichtungen – eine (teilweise) Schließung zu verhindern. Doch insbesondere bei größeren Krankheitswellen ist das manchmal einfach nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Ausnahmesituationen.
Ferner möchten wir Sie darüber informieren, dass es aktuell in ganz Deutschland einen Fachkräftemangel für die Kindertagesstätten gibt. Dadurch können manchmal ausgeschriebene Stellen nicht zeitnah besetzt werden, wodurch ebenfalls ein Personalmangel in der Einrichtung verursacht werden kann.
Wir hoffen, dass wir Ihnen alle Fragen beantworten konnten. Sollten dennoch Fragen offen sein, sprechen Sie uns gern an.
Ihr Team Kinderbetreuung der Gemeinde Wedemark
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Team Kinderbetreuung | |
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