Ähnlich wie bei der Schneeräumungspflicht ist jeder Eigentümer entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Wedemark dazu verpflichtet, die an das Grundstück grenzenden öffentlichen Flächen (Geh-, Radwege und Gullys) von Laub zu reinigen. In Bereichen, in denen eine Straßenreinigung durchgeführt wird, ist nur ein eventueller Gehweg vor dem anliegenden Grundstück durch den Grundstückseigentümer oder einem Beauftragten laubfrei zu halten.
Nachbarn das Laub zuzukehren, oder es lediglich auf die Straße zu fegen, ist laut Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Wedemark verboten.