Windenergieanlagen werden - sofern sie raumbedeutsam sind - bezüglich ihrer Zulässigkeit in der Regel durch die Raumordnung (durch Festlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm) und die Gemeinden (Flächennutzungsplan) Eignungsflächen zugeordnet. Auf nicht entsprechend dargestellten Flächen kann die Zulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen dann ausgeschlossen sein.
Die Gemeinde Wedemark hat ein - inzwischen vollständig genutztes - Eignungsgebiet bei Elze / Meitze mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Gemeindegebietes ausgewiesen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist genehmigungspflichtig.