Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden.
Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden.
Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.
OHNE folgende Unterlagen ist eine Antragsbearbeitung nicht möglich:
Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist bei Antragstellung die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten vorgeschrieben sowie die Vorlage einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (das Formular steht am Ende dieser Seite zum Ausdruck bereit).
Die Gebühr für Personalausweise (Antragsteller ab 24 Jahren) hat sich zum 01.01.2021 auf 37 € erhöht.
Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich. Die Gültigkeit wird entsprechend des Anlasses behördlich festgelegt. Begründende Unterlagen sind vorzulegen (z.B. Reiseunterlagen, Bestätigung eines Notartermins).
Fingerabdrücke werden nur aufgenommen, wenn der Antragsteller dies zur eigenen Sicherheit wünscht.