Seit dem 01.01.2011 gibt es in Deutschland das sogenannte „Bildungs- und Teilhabepaket".
Es dient dazu, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusätzliche Leistungen zu erbringen, und ihnen somit die Teilhabe am soziokulturellen Leben, unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern zu ermöglichen.
Zu den Leistungen zählen folgende Mittel:
- Ausflüge (Schule, Kindergarten)
- Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Teilhabeleistungen in den Bereichen Sport, Kultur, Wissen, Mitmachen
Durch das vom Bildungspaket erbrachte „Mehr für Bildung und soziale Integration" wird die positive Persönlichkeitsentwicklung gefördert.
Letztendlich entstehen mehr Lebenschancen für Kinder und Jugendliche sozialschwacher Eltern.
Die Kosten für die einzelnen Aktivitäten können wie folgt übernommen werden:
- Ausflüge
Für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassen- oder Gruppenfahrten in Schulen oder Kindertageseinrichtungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen (ausgenommen sind Taschengeldbeträge oder Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden müssen, z.B. Badebekleidung, Sportschuhe o. ä.).
Die Leistung wird direkt mit dem Anbieter (Schule oder Kindertageseinrichtung) abgerechnet.
Die Übernahme der Kosten erfolgt nur auf Antrag.
- Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten pro Schuljahr eine Unterstützung der Schulkosten in Höhe von insgesamt 100,00 €, wenn die Familie laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII oder Miet- bzw. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz erhält.
Die Auszahlung ist aufgeteilt auf die beiden Schulhalbjahre, zu Beginn des ersten Halbjahres werden 70,00 € ausgezahlt, zu Beginn des zweiten Halbjahres die verbliebenen 30,00 €.
Davon sollen die notwendigen Dinge wie Schulranzen, Sportzeug, Füller, Malstifte, Blöcke, Hefte usw. finanziert werden.
Diese Leistungen werden antragsunabhängig im Rahmen des laufenden Sozialhilfebezugs (SGB II bzw. XII) ausgezahlt. Für Wohngeldempfänger ist diese Leistung trotzdem zu beantragen.
- Schülerbeförderungskosten
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe), werden Fahrtkosten in Form einer Schülerfahrkarte (bis 22 Jahre: Preis der „SparCard Schüler", ab 23 Jahre der Preis einer „MobilCard Ausbildung") in den notwendigen Zonen übernommen, wenn die nächstmögliche Schule weiter als sechs Kilometer entfernt ist.
Ein Eigenanteil wird vom Regelsatz nicht abgezogen.
Die Gewährung dieser Leistung ist antragsabhängig und wird direkt an den Leistungsberechtigten gezahlt.
- Lernförderung
Einige Kinder brauchen manchmal eine Unterstützung, um das Lernziel in der Schule erfolgreich zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote dafür nicht ausreichen, um die Versetzung in die nächste Klasse zu schaffen, kann eine Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gezahlt werden. Die Kosten und der Umfang werden bei Antragstellung geprüft und es wird darauf geachtet, dass in erster Linie günstige Angebote, beispielsweise von Schülern höherer Klassen, genutzt werden. Es ist ein spezieller Antrag zu stellen.
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Aus den Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaketes ist es auch möglich, Zuschüsse zu gemeinschaftlichen Mittagstischangeboten in Schulen oder Kindertageseinrichtungen (auch Tagesmütter) zu zahlen. Es werden die tatsächlichen Kosten abzüglich von 16,00 € pro Monat auf Antrag übernommen. Zusätzlich zum Antrag werden ein Nachweis über den Leistungsanbieter sowie eine Teilnahmebestätigung für das Essen vom Leistungsanbieters benötigt.
Es wird keine Geldleistung erbracht.
Die Leistung wird mittels Gutscheinen abgerechnet.
- Teilhabeleistungen in den Bereichen Sport, Kultur, Wissen, Mitmachen
Vorraussetzung für die Zahlungen von Sport-, Fußball-, Turn- oder Schützenvereinsbeiträgen, Unterrichtskosten in Musik- oder Kunstschulen, Eintrittsgelder in Museen oder die Teilnahme an Freizeiten ist, dass der oder die Leistungsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beiträge werden bis zu einer monatlichen Höhe von 10,00 € übernommen. Nicht übernommen werden können Eintrittsgelder in Kinos, Theaterbesuche oder Ausflüge in Freizeitparks sowie Mitgliedsbeiträge für politische Parteien oder Sekten.
Die Leistung ist antragsabhängig, auch ein formloser Antrag ist möglich. Ergänzend dazu wird ein Nachweis über den Leistungsanbieter und ein Nachweis über Art und Umfang der Leistung benötigt.
Die Bewilligung der Leistung erfolgt mittels Gutscheinen.